Die Finanzverwaltung folgt insoweit der Rechtsprechung, wonach bei einer gesplitteten Abfindungszahlung bis zu 5 % in einem anderen Jahr gezahlt werden können, ohne dass die Besteuerung der Hauptzahlung mit dem ermäßigten Steuersatz gefährdet ist. Das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält … Weiterlesen
18. März 2011
von MargitSchunke
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