Unterhaltsaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Finanzgerichts … Weiterlesen
10. September 2012
von MargitSchunke
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