Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, so das Finanzgericht Niedersachsen. Begründung: Bei dem Befall einer Wohnung mit Hausschwamm handelt es sich um einen besonderen Schicksalsschlag, der nicht von der allgemeinen Lebensführung erfasst wird und … Weiterlesen
22. März 2011
von MargitSchunke
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