Bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet, sondern muss konkret festgestellt werden. Damit erschwert der Bundesfinanzhof die Anerkennung von Verlusten. Der Abzug von Werbungskosten erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung einen Einnahmeüberschuss … Weiterlesen
3. November 2010
von MargitSchunke
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