| Mit den Maßnahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes soll die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommen. Im Fokus steht dabei die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze. Da diese bereits ab dem 1.7.2020 gelten sollen (die Zustimmung des Bundesrates ist dem Vernehmen nach für den 26.6.2020 anvisiert), ist eine schnelle Umsetzung erforderlich. Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Der Umsatzsteuersatz wird für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt: Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %. Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %).
Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.
Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer – sofern noch nicht geschehen – schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.
Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung bereitet(e) vielen Unternehmen Probleme. So gibt es auch zahlreiche Abgrenzungsfragen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem begleitenden Schreiben eingegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einen Entwurf (Stand vom 11.6.2020).
Anwendungsbeginn
Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 bewirkt werden. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
Preisauszeichnung
Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen/Änderungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.
Beachten Sie | Die Möglichkeit nach § 9 Abs. 2 PAngV kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden.
Dauerleistungen/Teilleistungen
Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet – bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser) am Tag jeder einzelnen Lieferung.
Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.
Beispiel |
In einem Mietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Zahlung vereinbart. Soweit die monatlichen Teilleistungen auf den 1.7. bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %. |
Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz
(19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Anzahlungen
Hat ein Unternehmer Anzahlungen erhalten, sind mehrere Fälle zu unterscheiden. Hinzuweisen ist insbesondere auf Folgendes: Wurden vor dem 1.7.2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 erbracht werden, galt für diese Anzahlungen der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. In der Schlussrechnung ist die Umsatzsteuer zu korrigieren.
Gutscheine
Bei der Erstattung von Gutscheinen weist das Bundesfinanzministerium in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hin: Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Gutscheine vom 1.7. bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer – soweit die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen – nach dem bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen.
Beachten Sie | Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein ist also weiter aktuell.
Falsche Anwendung des Steuersatzes
Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % anstatt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt.
Quelle | Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 11.6.2020), Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :004
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