| Erwirbt der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Ausnahmetatbeständen beschäftigt hat. |
Eine Einigung der Vertragsparteien ist zu berücksichtigen, wenn es sich um eine von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung handelt. Demgegenüber ist der Aufteilungsmaßstab nicht zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen oder nennenswerte Zweifel an der vertraglich vereinbarten Aufteilung bestehen. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt schätzen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können nennenswerte Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien nicht allein deshalb bejaht werden, weil der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer ist als der amtliche Bodenrichtwert. Denn auch dieser Wert ist nur eine Schätzungsgrundlage.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird sich in der Revision insbesondere mit folgenden zentralen Fragen beschäftigen müssen:
- Kann ein deutliches Unterschreiten des Bodenrichtwerts Zweifel an der Kaufpreisaufteilung laut Kaufvertrag begründen?
- Bietet in diesem Zusammenhang die im Steuerrecht allgemein angewendete Wesentlichkeitsgrenze von 10 % einen Anhaltspunkt für eine „deutliche“ Wertabweichung?
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.2.2014, Az. 5 K 5012/12, Rev. BFH Az. IX R 12/14