| Der Gesellschafter einer GmbH hatte dem künftigen Gesellschafter-Geschäftsführer Anteile unter ihrem tatsächlichen Wert im Vorgriff auf die künftige Geschäftsführertätigkeit veräußert. Strittig war nun, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile als Arbeitslohn zu versteuern ist, was der Bundesfinanzhof schließlich bejahte. |
Vorliegend erfolgte die verbilligte Übertragung der Anteile, damit der Steuerpflichtige für die GmbH weiterhin tätig werde. Daraus hatte die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Steuerpflichtigen der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert der Anteile vom Veräußerer und Mitgesellschafter als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden war.
Quelle | BFH-Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 94/13