| Das Finanzgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit unionsrechtskonform und verfassungsgemäß ist. |
Sachverhalt |
Eine Steuerpflichtige betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Neben der Spielvergnügungsteuer wurde sie auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen. Die Steuerpflichtige hatte sich an das Finanzgericht Hamburg gewandt, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Darüber hinaus würde die Besteuerung gegen unionsrechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer verstoßen. |
Auf Grundlage der eingeholten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hält das Finanzgericht Hamburg die Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit für unionsrechtskonform.
Auch wenn die Spieleverordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgibt, ist die Steuer abwälzbar, denn sie resultiert aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und wird damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprechen dem umsatzsteuerrechtlichen Preis der Leistung und sind damit eine geeignete Bemessungsgrundlage.
Darüber hinaus wird die Besteuerung dem umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spielbankenabgabe angerechnet wird.
Beachten Sie | Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich vom Automatenspiel unterscheiden.
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014, Az. 3 K 207/13; EuGH, Urteil vom 24.10.2013, Az. C-440/12