Steuerberaterin Margit Schunke

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Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung elektronischer Kontoauszüge

| Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Zur Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen hat nunmehr das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung bezogen. |

Im Kern lässt sich Folgendes festhalten:

  • Sofern die Kontoauszüge elektronisch übermittelt werden, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
  • Der Ausdruck und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstößt gegen die Aufbewahrungspflichten der §§ 146, 147 der Abgabenordnung. Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, AO-Kartei vom 19.5.2014, Az. S 0317.1.1-3/3 St42

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