| Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Mitarbeiter eine Zulage nur für die Dauer der Prokura gewährt wird, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamburg entschieden. |
Eine solche Bestimmung weicht vom Grundgedanken der Regelung in § 52 des Handelsgesetzbuchs ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“. Durch die Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage wird hiervon abgewichen, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.
Quelle | LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013, Az. 6 Sa 29/13