Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten in 2013 insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (beispielsweise für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2014 verschoben werden.
Doppelte Haushaltsführung
Darüber hinaus sind ab 2014 insbesondere die Neuregelungen beim steuerlichen Reisekostenrecht zu beachten. Haben Arbeitnehmer z.B. eine doppelte Haushaltsführung, dürfen die tatsächlich entstandenen Kosten für die Unterkunft künftig nur noch bis max. 1.000 EUR monatlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten angesetzt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe der Wohnung und der Höhe des Mietpreises pro Quadratmeter.
Zudem sind die Verschärfungen zum Kriterium „eigener Hausstand am Hauptwohnsitz“ zu beachten. Nunmehr ist nämlich gesetzlich geregelt, dass das Vorliegen eines eigenen Hausstandes das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzt.