Eigentlich gelten die neuen Nachweispflichten für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits seit dem 1.10.2013. Da die Finanzverwaltung noch einmal eine dreimonatige Übergangsfrist gewährt hat, sollte die Zeit bis zum Jahresende für die Umstellung genutzt werden.
Nachfolgend sind weitere Punkte aufgeführt, die ggf. zu beachten sind:
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Grundsätzlich muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung abführen, was die Liquidität erheblich belasten kann. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag jedoch auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u.a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.
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Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2014 nutzen zu können, kann es sich anbieten, einige Umsätze erst in 2014 abzurechnen, um so unter der Grenze von 17.500 EUR zu bleiben.
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Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Insoweit ist zu beachten, dass die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden muss. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
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Unter gewissen Voraussetzungen kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze (z.B. Vermietung von Grundstücken) verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Erklärung und der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sind.