Die “passende” Bilanzpolitik ist von vielen Faktoren abhängig. Zum Beispiel kann handelsrechtlich für anstehende Kreditverhandlungen mit der Hausbank ein hoher Gewinn angestrebt werden, während steuerlich ein möglichst niedriger Gewinn erwünscht ist. Hier gilt es abzuwägen.
Bilanzierende Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung beispielsweise dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die Zehn-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
Investitionsabzugsbetrag
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll. Darüber hinaus darf der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:
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Bilanzierung: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,
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Einnahmen-Überschussrechnung: Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags) von 100.000 EUR.
Sofern zu erwarten ist, dass die Höchstgrenzen in 2013 nur knapp überschritten werden, sollte in geeigneten Fällen eine Gewinnverschiebung in Erwägung gezogen werden.
Beachten Sie: Die Investitionsfrist, innerhalb derer das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen.
E-Bilanz
Erstmals für das Wirtschaftsjahr 2013 ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Gliederung der sogenannten E-Bilanz wird durch die Taxonomie vorgegeben.
Hinweis: Für die Abgabe der E-Bilanz existiert keine eigene gesetzliche Frist. Vielmehr stellt die E-Bilanz eine der Steuererklärung beizufügende Unterlage dar. Dementsprechend gilt für die Übersendung der E-Bilanz die gleiche Frist wie für die Übermittlungs-/Abgabepflicht der Steuererklärungen. Konkret bedeutet dies für das Jahr 2013, dass die E-Bilanz spätestens zum 31.5.2014, bei steuerlicher Beratung regelmäßig spätestens zum 31.12.2014 übermittelt werden muss.