Steuerberaterin Margit Schunke

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Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus

Der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner der steuerpflichtigen Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ sind, soll missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer, wie das Finanzgericht Münster jüngst festgestellt hat.

 

Zum Hintergrund

 

Nach der gesetzlichen Regelung kommt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht zum Zuge, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind. Diese Regelung findet indes nur Anwendung, soweit die Zinsaufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen.

 

Hinweis: Der Begriff des „Nahestehens“ ist gesetzlich nicht definiert. Höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze sind hierzu bislang noch nicht ergangen.

 

Der Streitfall

 

Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger einem Berufskollegen ein Darlehen aus privaten Mitteln gewährt, mit dem dieser seinen 5 %-igen Einstieg in die Gesellschaft des Steuerpflichtigen finanzierte. Der Steuerpflichtige war im Gegensatz zum Finanzamt der Auffassung, dass die hieraus erzielten Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % – und nicht mit seinem deutlich höheren persönlichen Steuersatz – zu versteuern seien.

 

Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung. Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Abgeltungsteuersatz ausschließendes Näheverhältnis. Die beherrschende Stellung des Steuerpflichtigen in der gemeinsamen Gesellschaft schlage vorliegend nicht auf den Darlehensvertrag durch, bei dessen Abschluss sich die Parteien wirtschaftlich gleichwertig gegenübergestanden hätten.

 

Anhängige Verfahren

 

Beim Bundesfinanzhof sind derzeit Verfahren anhängig, die die Darlehensgewährung zwischen Angehörigen i.S. des § 15 der Abgabenordnung (z.B. Verlobte, Ehegatten und Geschwister) betreffen. Die Kläger wenden sich im Wesentlichen dagegen, dass allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Beteiligten um Angehörige handelt, die Abgeltungsteuer ausscheidet. Die im Darlehensvertrag im Übrigen vereinbarten Konditionen halten einem Fremdvergleich stand. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten (FG Münster, Urteil vom 20.9.2013, Az. 4 K 718/13 E, Rev. zugelassen; anhängige Verfahren: u.a. BFH Az. VIII R 9/13, BFH Az. VIII R 35/13).

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