Die Oberfinanzdirektion Münster hat aktuell auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Revision anhängig) hingewiesen, wonach Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden können.
Nach der Meinung der Finanzverwaltung sind derartige Aufwendungen indes nicht begünstigt, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handelt. Nur soweit als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen anfallen, soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zulässig sein.
Zum Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr (OFD Münster vom 3.5.2013, akt. Kurzinfo ESt 20/2010; FG Köln, Urteil vom 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12, Rev. BFH Az. VI R 1/13).