Bei Schulprojekten, wie z.B. dem Aktionstag “genialsozial“, der am 9.7.2013 stattfinden wird, arbeiten Schüler einen Tag in Unternehmen oder Privathaushalten. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung darauf verständigt, dass die gespendeten Arbeitslöhne aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.
Hinweis: Die Vergütungen sind von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung zu überweisen und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben die Vereine zudem sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 16.10.2012, Az. S 2332 A – 88 – St 211).