Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darauf hingewiesen, dass Gerichtsvollzieher seit dem 1.1.2013 berechtigt sind, Kontenabrufersuche an das BZSt zu richten.
Ein Kontenabrufersuchen an das BZSt ist u.a. dann zulässig, wenn
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
- bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Hinweis: Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden haben bereits seit dem 1.4.2005 die Möglichkeit, Bestandsdaten zu Konto- und Depotverbindungen bei den Kreditinstituten über das BZSt abzurufen. Da Kontenbewegungen oder Kontenstände nicht ermittelt werden, gibt die Kontoabfrage also „nur“ Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält (BZSt vom 10.1.2013 „Start der Anbindung der Gerichtsvollzieher(innen) an das Kontenabrufverfahren“).