Steuerberaterin Margit Schunke

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Aktienoptionsrechte: Zum Zuflusszeitpunkt bei der Übertragung auf Dritte

Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt zu, in dem er das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt.

Im Streitfall räumte die E-GmbH ihrem Geschäftsführer für seine erfolgreiche Tätigkeit das Optionsrecht ein, Aktien der A-AG zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. In 2002 übertrug der Geschäftsführer sein Optionsrecht entgeltlich auf die Z-GmbH, an der er zu 100 % beteiligt war. Die Z-GmbH bezahlte den Betrag in 2004 und übte auch in diesem Jahr das Optionsrecht aus. Die Aktien der A-AG wurden daraufhin in das Depot der Z-GmbH eingebucht.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hinsichtlich des Zuflusszeitpunkts wie folgt zu unterscheiden:

  • Übt der Arbeitnehmer seine Option aus, ist regelmäßig der Zeitpunkt der Einbuchung der Aktien in das Depot des Arbeitnehmers relevant.
  • Soweit der Arbeitnehmer über das Optionsrecht anderweitig verfügt, ist der Vorteil im Zeitpunkt der Übertragung des Rechts zu erfassen.

Folglich war im Streitfall der Zeitpunkt der Übertragung auf die Z-GmbH (2002) maßgebend (BFH-Urteil vom 18.9.2012, Az. VI R 90/10).

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