Bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs, welche zum Pauschalpreis angeboten und als „Außer-Haus-Menüs“ verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz (7 %) und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein ist dabei der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln.
Im Streitfall betrieb eine Steuerpflichtige mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufs. Dies erfolgte auch in Form von Sparmenüs. Bei diesen handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen (z.B. Pommes frites) auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, welcher unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine für den Kunden erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein sah in dem Verkauf der „Außer-Haus-Menüs“ umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung. Bei der Aufteilung des gezahlten Entgelts auf die einzelnen Menübestandteile steht dem Unternehmer, so das Finanzgericht, kein freies Gestaltungsrecht zu, vielmehr ist die einfachst mögliche Methode heranzuziehen. Diese besteht darin, das Pauschalentgelt auf die einzelnen Menükomponenten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einzelverkaufspreise zu verteilen (FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.10.2012, Az. 4 V 30/11, Beschwerde zugelassen).