Bei der Frage, ob eine Entschädigung steuerbegünstigt ist, weil sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wurde, kommt es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die vertraglichen Vereinbarungen an. Dies ist die Quintessenz aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen.
In dem Streitfall hatte ein Selbstständiger im Rahmen eines Zeitmietvertrags Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Nach dem Verkauf des Gebäudes beabsichtigte der neue Eigentümer den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Infolgedessen wurde das Mietverhältnis durch eine gesonderte Vereinbarung gegen eine Abfindung vorzeitig aufgelöst. Strittig war nun, ob es sich bei dieser Abfindung um eine steuerbegünstigte Entschädigung handelte.
Vertragsinhalt spricht gegen eine Steuerbegünstigung
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war die gesamte Abfindung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit geleistet worden war, konnte das Finanzgericht Hessen nicht erkennen. Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung lehnte das Gericht folglich ab (FG Hessen, Urteil vom 1.8.2012, Az. 10 K 761/08).