Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte stellte der Prüfer u.a. fest, dass ein Teil der Bareinnahmen nicht über die elektronische Registrierkasse gebucht war. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.
Der Gaststätteninhaber wendete ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend – allerdings ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Kassenführung, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts vorliegend eine erhebliche Bedeutung zukommt, nicht ordnungsgemäß, da sie keine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen bietet.
Der Zeitreihenvergleich stellt eine geeignete Schätzungsmethode für eine Gaststätte dar. Als innerer Betriebsvergleich liefert er nach den Ausführungen des Finanzgerichts ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z.B. eine Richtsatzschätzung).
Hinweis: Zwar mag ein Zeitreihenvergleich eine sachgerechte Schätzungsgrundlage bieten. Er ist aber nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Dies hat das Finanzgericht Köln im Jahr 2009 entschieden (FG Münster, Urteil vom 26.7.2012, Az. 4 K 2071/09 E,U, NZB BFH Az. X B 183/12; FG Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az. 6 K 3954/07).