Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 wird das Veranlagungswahlrecht für Eheleute vereinfacht. Dann entfallen die getrennte Veranlagung und die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung.
Wählt einer der Ehegatten zukünftig die Einzelveranlagung, bemisst sich die Steuer – wie bisher bei der getrennten Veranlagung – nach der Grundtabelle. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen (z.B. für Handwerkerleistungen) dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Eine hälftige Zurechnung der Aufwendungen ist auf gemeinsamen Antrag der Eheleute möglich.
Vergleichsrechnung durchführen
Auch künftig wird die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting regelmäßig am günstigsten sein. Ob der Verzicht auf den Splittingtarif zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, sollte vor allem bei folgenden Fallgestaltungen anhand einer Vergleichsberechnung ermittelt werden:
- Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt,
- Einkünfte unterliegen der ermäßigten Besteuerung,
- Fälle des Verlustausgleichs oder Verlustabzugs.