Steuerberaterin Margit Schunke

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Gescheiterte Immobilienveräußerung: Kosten steuerlich nicht abzugsfähig

Entstehen beispielsweise Notar- und Gerichtskosten, weil der Steuerpflichtige seine bis dato vermietete Immobilie veräußern möchte, sind die Kosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Die Aufwendungen können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

 

Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger eine vermietete Immobilie veräußern, die er weniger als zehn Jahre im Bestand hatte. Im Zusammenhang mit der wegen Finanzierungsproblemen des Erwerbers fehlgeschlagenen Veräußerung machte er in seiner Steuererklärung Notar- und Gerichtskosten sowie Bewirtungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hingegen setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, ohne die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sowohl das Finanzgericht Hessen als auch der Bundesfinanzhof stimmten der Ansicht des Finanzamtes zu.

 

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Demzufolge sind Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind.

 

Darüber hinaus erkannte der Bundesfinanzhof die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Veräußerungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts an. Seiner Ansicht nach sind der bloße Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Kosten ohne Bedeutung, wenn es nicht zu einer Veräußerung kommt (BFH-Urteil vom 1.8.2012, Az. IX R 8/12).

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