Das Erbschaftsteuergesetz befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20 000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang war nun fraglich, ob dieser Freibetrag im Erbfall auch für Kinder gilt, die ihre Eltern gepflegt haben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder hat die Finanzbehörde Hamburg nun einen Erlass veröffentlicht, der eine steuerzahlerunfreundliche Regelung enthält.
Danach kommt der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) verpflichtet sind. Für Kinder besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es aus, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen (Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 18.5.2012, Az. 53 – S 3812 – 007/09).