Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) hat auch Auswirkung auf vorhandene Lohnsteuer-Freibeträge. Diese gelten (mit Ausnahme der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene) nämlich nur bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens durch den Arbeitgeber im Einführungszeitraum (Kalenderjahr 2013). Neue Anträge für 2013 sind mittels amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen.
Zum Hintergrund
Aufwendungen wirken grundsätzlich erst bei der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd. Wer aber hohe Aufwendungen (beispielsweise infolge der Fahrten zur Arbeit) hat, kann diese per Antrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen.