Wurden Unternehmer in 2011 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese wieder erstattet haben, muss der Antrag spätestens am 30.9.2012 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen. Eine Fristverlängerung ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen.
Zum Hintergrund
Die Mitgliedstaaten der EU erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Die Anträge sind elektronisch über das Online-Portal des BZSt einzureichen. Das BZSt prüft die Unternehmereigenschaft des Antragstellers und leitet nicht zu beanstandende Anträge über eine elektronische Schnittstelle an die ausländische Erstattungsbehörde weiter. Dort erfolgt die abschließende Bearbeitung.
Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb der Europäischen Union sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar (EuGH, Urteil vom 21.6.2012, Rs. C-294/11).