Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten für einen „Dogsitter“ nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Doch wie ist ein Fall zu entscheiden, in dem die Hunde des Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, gepflegt und betreut werden? Zwar musste das Finanzgericht diese Frage nicht beantworten, die Urteilsgründe lassen aber erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre.
Zum Hintergrund
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Auf Antrag vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4.000 EUR (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E; FG Münster, Mitteilung Nr. 11 vom 2.7.2012).