Die tatsächliche Vermutung spricht zwar dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Wurde allerdings ein Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als abgekürzte Geldspende als Sonderausgaben geltend machen. Welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, verdeutlicht ein aktuelles Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt.
Ein Spendenabzug ist möglich, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf diesen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein und die begünstigte Körperschaft muss wirtschaftlich in der Lage sein, diesen zu begleichen.
Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgebend, welcher angemessen und fremdüblich sein muss.
Beispiel: Werden im Auftrag des Vereins Fahrten mit dem privaten Pkw durchgeführt (beispielsweise zu Fußballturnieren am Wochenende), werden 0,30 EUR pro Kilometer als angemessen betrachtet.
Die spendenempfangende Körperschaft muss über ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen. Dies erfordert, dass ein Erstattungsanspruch der Höhe nach feststeht und verbucht ist, bevor er durch Annahme der Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann. Die Höhe der Erstattung muss durch geeignete Unterlagen (z.B. geprüfte Aufstellungen) feststehen (OFD Frankfurt vom 21.2.2012, Az. S 2223 A).