Das 13. Monatsgehalt und Tantiemen sind nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bei der Berechnung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen.
Nach Ansicht der Richter prägen einmalige Einnahmen (z.B. 13. und 14. Monatsgehälter, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erfolgsbeteiligungen) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit, wie die monatlichen Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit. Infolgedessen sei es zulässig, dass sie bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2011, Az. L 11 EG 1929/10).