Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind.
Im Streitfall konnten die Steuerpflichtigen aus Gründen der primären Sterilität keine Kinder zeugen. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnten sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten, so die Argumentation der Steuerpflichtigen.
Das Finanzgericht berücksichtigte die Adoptionskosten hingegen nicht, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig erfolgten. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liegt in Fällen der Adoption zudem keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011, Az. 6 K 1880/10; Rev. BFH Az. VI R 60/11).