Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft auf seinen Anteil am gemeinschaftlich erzielten Gewinn ist ihm auch dann steuerlich zuzurechnen, wenn der Anspruch zivilrechtlich der sogenannten Durchsetzungssperre unterliegt.
Im entschiedenen Fall schied ein Steuerpflichtiger im Oktober 1999 im Streit aus einer GbR aus. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung des ihm unstreitig zustehenden laufenden Gewinns für 1998 und 1999 mit der Begründung, der ehemalige Gesellschafter schulde im Gegenzug Schadenersatz in übersteigender Höhe. Nachdem das Landgericht die auf Auszahlung des Gewinnanteils gerichtete Klage abgewiesen hatte, weil der Abfindungsanspruch nicht mehr isoliert und nicht vor Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz geltend gemacht werden könne, stritten der Steuerpflichtige und die verbliebenen Gesellschafter in einem weiteren Rechtsstreit um den Auseinandersetzungsanspruch.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Auflösung einer GbR dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand zustehenden Ansprüche nicht mehr selbstständig auf dem Wege der Leistungsklage durchsetzen können (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen, deren Saldo dann ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat.
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter ist der Gewinnanspruch in den Jahren 1998 und 1999 steuerlich auch dann zuzurechnen, wenn der Anspruch nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs geltend gemacht werden kann und nicht isoliert ausgezahlt wird, so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung. Bei der Besteuerung von Personengesellschaften gilt den Richtern zufolge der allgemeine Transparenzgrundsatz. Demgemäß werden die Einkünfte nicht von der Personengesellschaft, sondern originär von den einzelnen Mitunternehmern erzielt. Damit hat aus steuerlicher Sicht nicht die Personengesellschaft einen zu versteuernden Gewinn, sondern jeder Mitunternehmer erzielt seinen Gewinnanteil. Dieser Gewinn ist den Mitunternehmern in dem Zeitpunkt zuzurechnen, in dem er entsteht. Nicht maßgeblich ist etwa der Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses.
Die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte sind den Mitunternehmern grundsätzlich nach dem vertraglichen oder dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel zuzurechnen. Die Auszahlung des Gewinns an den einzelnen Mitunternehmer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs keine Voraussetzung für die anteilige Zurechnung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns. Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Gesellschafter durch strafbare Handlungen (z.B. Unterschlagung oder Untreue) die tatsächliche Verteilung des Gewinns, abweichend vom Vereinbarten, zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter beeinflusst hat.
Hinweis: Die Durchsetzungssperre ändert folglich nichts daran, dass der im Auseinandersetzungsanspruch enthaltene laufende Gewinn dem Steuerpflichtigen steuerlich zugerechnet wird, weil dieser insofern den Besteuerungstatbestand verwirklicht hat (BFH-Urteil vom 15.11.2011, Az. VIII R 12/09).