Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer – neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug für die empfangene Leistung (auch wenn er mehr als eine Rechnung erhalten hat) nur einmal in Anspruch nehmen, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar ist.
In diesem Zusammenhang weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt auf Fallgestaltungen hin, die in der Praxis anfällig für Fehler sind, beispielsweise Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen oder auch Monats- und Jahresrechnungen über Leasingraten.
Hinweis: In diesen oder vergleichbaren Fällen sollte das Abrechnungsverfahren so gestaltet werden, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzelrechnung oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird (OFD Frankfurt vom 28.10.2011, Az. S 7300 A – 131 – St 128).