Eine steuerrechtliche Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung kommt bei im betrieblichen Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, in Betracht, wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter den Kurs im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und die Kursdifferenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es in der Regel nicht an.
Damit präzisiert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung nur zulässig ist, wenn der Aktienkurs
- am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
- an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 25 % unter den Einstandspreis gesunken ist und
- keine Wertaufholung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Steuerbilanz erfolgt ist.
Hinweis: Der Börsenkurs zum Bilanzstichtag ist ausnahmsweise dann nicht maßgeblich, wenn konkrete und objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er keinen tatsächlichen Wert widerspiegelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kurs am Bilanzstichtag durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) war oder wenn über einen längeren Zeitraum hinweg mit den Aktien praktisch kein Handel stattgefunden hat (BFH-Urteile vom 21.9.2011, Az. I R 89/10 und Az. I R 7/11; BMF-Schreiben vom 26.3.2009, Az. IV C 6 – S 2171 b/0; BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 1 – S 1980-1/10/10011: 006).