In zwei brandaktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Dabei hat er klargestellt, dass das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht bei Hochschullehrern und Richtern nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung darstellt. Ein Werbungskostenabzug kommt für diese beiden Berufsgruppen damit weiterhin nicht in Betracht.
Mit der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten Neuregelung, die in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wie folgt abzugsfähig:
- bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Ein Abzug nach der ersten Variante (fehlender Arbeitsplatz) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten.
Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt der Betätigung) scheiterte der Werbungskostenabzug. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist der Mittelpunkt der gesamten Betätigung qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in den Streitfällen – lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Hinweis: Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor nicht betroffen die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc. (BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10; BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az. VI R 13/11).