Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis zum Erwerbszeitpunkt in der Police aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung.
Hinweis: Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (BFH-Urteil vom 24.5.2011, Az. VIII R 46/09).