Wohnungsbauunternehmen können Steuervorteile verlieren, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit um nicht begünstigte Tätigkeiten erweitern. Hierzu zählt auch das Geschäft der Stromerzeugung mittels Fotovoltaikanlagen.
Im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht die Bundesregierung keine Rechtfertigung, die Tätigkeit des Betriebs einer Fotovoltaikanlage künftig zu begünstigen. Es sei Sache der Unternehmen, die Vor- und Nachteile abzuwägen. Diese Ansicht vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion.
Zum Hintergrund
Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Immobilienbesitz verwalten und nutzen, können bei der Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrags den Gewinn um den Teil kürzen, der auf die Nutzung und Verwaltung dieses Besitzes entfällt. Weitere, aber nicht nach dem Gewerbesteuergesetz begünstigte Tätigkeiten führen in vollem Umfang zur Versagung dieser Kürzung.
Hinweis: Begründet wird diese Sonderregelung damit, dass die Vermietung von Wohnungen im Grundsatz eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt, die eigentlich nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Auch Wohnungsgenossenschaften kann die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer versagt werden, wenn die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten als der genossenschaftlichen Bewirtschaftung eigenen Immobilienbesitzes 10 % der Gesamteinnahmen übersteigen.
Hinweis: In 2008 gab es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland 147.000 Unternehmen, die dem Wirtschaftszweig „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Immobilien“ zuzuordnen waren (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Eva Bulling-Schröter, Harald Koch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom 19.9.2011, Drs. 17/7055).