Sofern ein Patient die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung im Anschluss/Nachgang an eine ärztliche Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Ergotherapeut oder Logopäde) ausgeführt werden, sind umsatzsteuerbefreit. Als steuerbegünstigt gelten dabei nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind nicht umsatzsteuerbefreit.
Steuerbefreiung nur bei ärztlicher Verordnung
Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen Leitlinie der Finanzverwaltung soll es sich bei physiotherapeutischen Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt.
Beachte: Als ärztliche Verordnung in diesem Sinne gelten nicht nur Kassenrezepte, sondern auch vom (Haus-)Arzt im Anschluss an eine ärztliche Diagnose ausgestellte Privatrezepte und Bescheinigungen, denen die Diagnose und/oder die empfohlene Behandlung entnommen werden können.
Die neue Maßgabe soll bei Umsätzen, die ab dem 1.1.2012 ausgeführt werden, gelten. Für zuvor ausgeführte Umsätze können die Leistungen, die im Anschluss an eine ärztliche Diagnose erbracht werden und für die die Patienten die Kosten selbst tragen, entsprechend der bisherigen Ansicht als steuerfrei behandelt werden.
Beispiel: Der gesetzlich krankenversicherte Patient A hat die nach Heilmittel-Richtlinie zulässigen Behandlungen für ein Rückenleiden bereits erhalten. Da weiterhin ein Rückenleiden vorliegt, trägt A die Kosten für die ab 2012 stattfindenden Anschlussbehandlungen selbst. Eine ärztliche Verordnung liegt nicht vor. Da es sich bei den Anschlussbehandlungen nach Meinung der Verwaltung um Präventionsmaßnahmen handelt, sind die Leistungen ab 2012 umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis: Nach wie vor gilt natürlich die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, nach der keine Umsatzsteuer anfällt, solange die maßgeblichen Umsätze im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden (FinMin NRW vom 4.7.2011, Az. S 7170 – 26 – V A 4; OFD Frankfurt vom 26.7.2011, Az. S 7170 A – 89 – St 112).