Das Bundesfinanzministerium hat mit einem aktuellen Schreiben zur Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse eine geänderte, ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geltende Ländergruppeneinteilung bekannt gegeben.
Für die steuerliche Berücksichtigung von Sachverhalten, die ausländische Verhältnisse betreffen, können die ansonsten geltenden Freibeträge, Pauschbeträge oder Höchstbeträge nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des jeweiligen Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Daher wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig eine Ländergruppeneinteilung vorgenommen. Dort werden die einzelnen Länder entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingestuft. Je nach Ländergruppe sind die Beträge in voller Höhe, zu 75 %, 50 % oder 25 % anzusetzen.
Hinweis: Die Ländergruppeneinteilung hat beispielsweise für folgende Bereiche eine steuerliche Auswirkung:
- Kinderfreibetrag und Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland sowie
- für Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland (BMF-Schreiben vom 4.10.2011, Az. IV C 4 – S 2285/07/0005 :005).