Steuerberaterin Margit Schunke

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Urlaubsansprüche sind nicht vererblich

Stirbt der Arbeitnehmer, haben seine Erben keinen Anspruch darauf, noch bestehenden Urlaub abgegolten zu bekommen. Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Frau, die ihren im April 2009 verstorbenen Ehemann beerbt hatte. Dieser war seit 2001 als Kraftfahrer bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, sodass ihm kein Urlaub gewährt werden konnte. Die Ehefrau verlangte eine Abgeltung und klagte. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach ihr das Landesarbeitsgericht eine Abgeltung von 35 Urlaubstagen in Höhe von 3.230,50 EUR brutto zu. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Revision ein und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht.

Die Richter machten deutlich, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz zwar der Urlaub abzugelten ist, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Auch bestimmt das Erbrecht, dass mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Allerdings erlöscht ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Er kann sich daher nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (BAG-Urteil vom 20.9.2011, Az. 9 AZR 416/10).

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