Das Bundesverwaltungsgericht hat gleich in drei Urteilen entschieden, dass Selbstständige, die einen Teil ihrer Wohnung für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit nutzen, für die dafür vorgehaltenen internetfähigen PCs keine Rundfunkgebühren zahlen müssen. Dies gilt, wenn in den anderen – ausschließlich privat genutzten – Räumen herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden sind, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden (BVerwG, Urteile vom 17.8.2011, Az. 6 C 15.10, Az. 6 C 45.10, Az. 6 C 20.11).
Keine Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Zweitcomputer
14. November 2011