Es liegt kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, wenn er seinen Mitarbeitern durch den Abschluss eines Firmenfitnessvertrags die Möglichkeit bietet, zu einem vergünstigten Mitgliedsbeitrag die Einrichtungen eines bestimmten Fitnessstudios zu nutzen. Machen Arbeitnehmer von dieser Option Gebrauch, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein monatlicher Sachbezug vor, wobei die Freigrenze von 44 EUR Anwendung findet.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann jährlich bis zu 500 EUR pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei für die Gesundheitsförderung zuwenden. Die Steuerbefreiung gilt beispielsweise für Maßnahmen zur Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats. Hierunter fallen auch Zuschüsse für extern von Fitnessstudios durchgeführte Maßnahmen, die von den Krankenkassen als förderungswürdig eingestuft wurden. Die generelle Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist hingegen nicht steuerbefreit (FG Bremen, Urteil vom 23.3.2011, Az. 1 K 150/09 (6), rkr.).