Ein Angestellter kann den Bezug diverser Fachzeitschriften als Arbeitsmittel geltend machen, wobei die Vielzahl der Titel eher für als gegen deren berufliche Nutzung spricht. Dies hat das Finanzgericht München für einen Diplomingenieur entschieden, der die bezogene Literatur, wie beispielsweise spezielle Börsenzeitschriften, zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen genutzt hatte, um seine Prognosen abzusichern und dadurch dem Arbeitgeber seine hohe Trefferquote zu belegen. In welchem Umfang die Zeitschrift hierfür tatsächlich etwas eingebracht hat oder inwieweit sie Erfolg versprechend war, ist nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Arbeitnehmer Zeitschriften zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben im Unternehmen nutzen.
Hinweis 1: Da bei gemischt genutzten Gegenständen seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus 2009 eine Aufteilung zulässig ist, kommt dies nach Ansicht des Finanzgerichts München auch bei Büchern oder Zeitschriften als Arbeitsmittel in Betracht. In Bezug auf die Börsenzeitungen kam es aber im Urteilsfall nicht zu einem anteiligen, sondern wegen der nahezu ausschließlichen Verwendung für den Beruf zu einem vollständigen Abzug.
Hinweis 2: Anders sieht es hingegen bei Aufwendungen für allgemeinbildende Zeitungen aus, die nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, weil keine Seite ausschließlich dem betrieblichen Bereich oder dem privaten Interesse zugeordnet werden kann. Demzufolge fehlt es an einer Möglichkeit zur Aufteilung nach objektivierbaren Kriterien (FG München, Urteil vom 3.3.2011, Az. 5 K 3379/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06, BMF-Schreiben vom 6.7.2010, Az. IV C 3 – S 2227/07/10003 :002).