Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. August 2011 erhöht.
Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2010. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:
Sonstige Umzugskosten:
- Verheiratete: ab 1.1.2010: 1.271 EUR, ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR
- Ledige: ab 1.1.2010: 636 EUR, ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR
- Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2010: 280 EUR, ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR
Maximal abziehbare Unterrichtskosten:
- ab 1.1.2010: 1.603 EUR, ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR
Hinweis 1: Höhere beruflich veranlasste Umzugsaufwendungen müssen einzeln nachgewiesen werden.
Hinweis 2: Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kann bei einer doppelten Haushaltsführung nicht angesetzt werden.
Zum Hintergrund
Umzugskosten können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Umzug z.B. beruflich veranlasst, wenn
- sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,
- der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z.B. der Ein- oder Auszug in eine Dienstwohnung),
- der Umzug aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.
Eine erhebliche Entfernungsverkürzung nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt eine Stunde verringert. Die Zeitersparnis kann mittels Routenplaner nachgewiesen werden.
Neben den sonstigen Umzugskosten sind darüber hinaus weitere Kosten abzugsfähig, wie z.B. die Transportkosten für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung.
Hinweis: Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 5.7.2011, Az. IV C 5 – S 2353/08/10007).