In den letzten Jahren sind viele neue Ausbildungs- und Hochschulabschlüsse eingeführt oder an internationale Standards angepasst worden. Darüber hinaus sind neue Berufe mit eigenen Berufsbezeichnungen entstanden. Dies sind nur einige der zahlreichen Gründe, warum der auf den Meldungen zur Sozialversicherung anzugebende Tätigkeitsschlüssel an die aktuellen Entwicklungen angepasst wurde.
Der bisherige Tätigkeitsschlüssel
Der Arbeitgeber muss für versicherungspflichtig Beschäftigte Meldungen zur Sozialversicherung abgeben. Die Angaben über die Tätigkeit des Arbeitnehmers muss er nach dem amtlichen Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit machen. Die in Form von Schlüsselzahlen einzutragenden Angaben zur Tätigkeit umfassen bisher
- die ausgeübte Tätigkeit (dreistellig),
- die Stellung im Beruf und
- die Ausbildung (jeweils einstellig).
Der neue Tätigkeitsschlüssel (TS 2010)
Ab 1.12.2011 ist der neue neunstellige Schlüssel in den Meldungen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) anzugeben.
Überblick über den Tätigkeitsschlüssel 2010:
Stelle 1 bis 5: Ausgeübte Tätigkeit: Die Schlüsselung erfolgt nach der „Klassifizierung der Berufe 2010 (KldB)“ und ist dem alphabetisch geordneten Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Maßgebend ist allein die Tätigkeit, die der Beschäftigte aktuell im Betrieb ausübt – auch wenn diese Tätigkeit nicht dem erlernten Beruf entspricht.
Stelle 6: Höchster allgemein bildender Schulabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „4“ und „9“):
- 1 = ohne Schulabschluss
- 2 = Haupt-/Volksschulabschluss
- 3 = mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss
- 4 = Abitur/Fachabitur
- 9 = Abschluss unbekannt
Stelle 7: Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss (gültige Schlüssel „1“ bis „6“ und „9“):
- 1 = ohne beruflichen Ausbildungsabschluss
- 2 = Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung
- 3 = Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss
- 4 = Bachelor
- 5 = Diplom/Magister/Master/Staatsexamen
- 6 = Promotion
- 9 = Abschluss unbekannt
Stelle 8: Arbeitnehmerüberlassung (gültige Schlüssel „1“ und „2“):
- 1 = nein
- 2 = ja
Stelle 9: Vertragsform (gültige Schlüssel „1“ bis „4“):
- 1 = Vollzeit, unbefristet
- 2 = Teilzeit, unbefristet
- 3 = Vollzeit, befristet
- 4 = Teilzeit, befristet
Für den Arbeitgeber bedeutet der Umstieg, dass er die Personenstammdaten der Beschäftigten ändern muss. Darüber hinaus muss er vor jeder Meldung prüfen, ob die Schlüsselzahl des Beschäftigten noch zutrifft. Ändert sich etwas, muss er die neue Schlüsselzahl ermitteln. Das gilt insbesondere für die Jahresmeldung.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Der neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 1.12.2011 für alle DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung verbindlich. Für Entgeltmeldungen mit Zeitraum-Ende 1.12.2011 und später sowie für Anmeldungen mit Zeitraum-Beginn ab 1.12.2011 gilt der neunstellige Tätigkeitsschlüssel. Dasselbe gilt für die Jahresmeldungen 2011.
Meldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn bis zum 30.11.2011 sind mit dem derzeit gültigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu versehen. Dies gilt unabhängig davon, wann die Meldung eingereicht wird.
Hinweis: Die Bundesagentur für Arbeit hat auf ihrer Internetseite weiterführende Information kostenlos bereitgestellt. Beispielsweise finden Arbeitgeber ein Handbuch mit Informationen zum neuen Tätigkeitsschlüssel sowie Vorschläge zum Vorgehen bei der Umstellung im eigenen Betrieb. Ergänzt wird das Handbuch um Musterformulare u.a. im Word- und Excel-Format (Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 7.3.2011).