Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun endlich Gewissheit, dass sich die fünfjährige Mindestlaufzeit bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft nach Zeitjahren und nicht nach Wirtschaftsjahren bemisst. Diese Frage war bislang nicht geklärt und im Schrifttum umstritten (BFH-Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 3/10).