Verzichtet ein Arbeitgeber, z.B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, auf die geschuldete Arbeitsleistung, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung (mehr) vor. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung.
Für die Zeiten der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses sind vom Arbeitgeber in den Entgeltmeldungen keine Daten zur Unfallversicherung zu melden. Bei Entgeltmeldungen bis zum 31.5.2011 sind insoweit im Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) ein unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 0 EUR und keine Arbeitsstunden anzugeben. Bei Entgeltmeldungen ab dem 1.6.2011 ist im DBUV der UV-Grund „B03“ (Versicherungsfreiheit in der UV gemäß SGB VII) vorzugeben.
Hintergrund: Für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch dann fortbesteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten. Davon abweichend wird die gesetzliche Unfallversicherung bewertet. Denn diese ist vom Charakter her eine Haftpflichtversicherung. Da bei einer endgültigen unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung die Dispositionsbefugnis des Unternehmers endgültig entfallen ist, liegt insoweit kein zu versicherndes Risiko mehr vor (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 2./3.11.2010).