Zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan hat das Bundesfinanzministerium Verwaltungsregelungen zusammengefasst, die für Zuwendungen gelten, die vom 11.3.2011 bis zum 31.12.2011 getätigt werden. Besonders relevante Maßnahmen sind nachfolgend aufgeführt.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Hat ein Unternehmer seinen durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden anderweitigen Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) geschädigten Geschäftspartnern zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltliche Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zugewendet, kann er die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
Lohnsteuer
Verzichten Arbeitnehmer zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto teilweise auf Arbeitslohn, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Verzicht stattdessen schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Die steuerfreien Lohnteile dürfen weder in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben noch in der Einkommensteuerveranlagung als Spende berücksichtigt werden.
Zuwendungsnachweis
Beim Spendenabzug gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung, sofern die Gelder auf eines der für Japan eingerichteten Sonderkonten fließen. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind auch dann steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Gemeinnützigkeit
Für die Gemeinnützigkeit ist es unschädlich, wenn eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördert, im Rahmen einer Sonderaktion Zuwendungen erhalten hat und für diesen Zweck verwendet. In den Zuwendungsbestätigungen ist auf die Sonderaktion hinzuweisen (BMF-Schreiben vom 24.3.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:005; ergänzt durch BMF-Schreiben vom 4.5.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:005).