Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof verlangt nämlich, dass die Besuche unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen. Dies muss der behandelnde Arzt durch ein Attest bescheinigen.
Hinweis: Hält das Finanzgericht das Attest übrigens für nicht konkret genug, darf es nicht einfach den Steuerabzug verweigern, so der Bundesfinanzhof. In diesen Fällen muss das Finanzgericht den Sachverhalt weiter aufklären und im Zweifel eine präzisere Stellungnahme des Arztes verlangen (BFH, Beschluss vom 12.1.2011, Az. VI B 97/10).