Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, sodass der Arbeitnehmer nach Eintritt des Versorgungsfalls von seinem Arbeitgeber (nicht vom Versicherer!) eine höhere Pension verlangen kann, so ist dieser Betrag mangels Zuflusses nicht als Entschädigung begünstigt zu besteuern.
Dem Arbeitnehmer fließt laut Bundesfinanzhof noch kein Gut in Geldeswert zu, wenn der Arbeitgeber lediglich seine Versorgungszusage erhöht. Das bloße Innehaben von Ansprüchen reicht dazu nicht aus. Ein Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben – also dann, wenn es aufgrund der erhöhten Versorgungszusage zur Auszahlung der Bezüge kommt. Eine begünstigte Besteuerung scheidet somit in solchen Fällen aus (BFH, Beschluss vom 22.12.2010, Az. IX B 131/10).