Steuerberaterin Margit Schunke

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Rückverkaufsoption: Verpflichtung ist als Verbindlichkeit zu passivieren

Verpflichtet sich ein Kfz-Händler, Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – gegebenenfalls zu schätzenden – Entgelts auszuweisen. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007.

Hinweis: Auf die Entscheidung aus 2007 hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und argumentiert, dass in der Begründung zu dieser Entscheidung die detaillierte Auseinandersetzung mit der bisherigen Beurteilung durch die Rechtsprechung fehle, wonach in diesen Fällen eine steuerlich unzulässige Drohverlustrückstellung auszuweisen ist. In seinem aktuellen Urteil stellt der Bundesfinanzhof jedoch unmissverständlich klar, dass es sich um eine Verbindlichkeit und nicht um eine Drohverlustrückstellung handelt (BFH-Urteil vom 17.11.2010, Az. I R 83/09; BFH-Urteil vom 11.10.2007, Az. IV R 52/04; BMF-Schreiben vom 12.8.2009, Az. IV C 6 – S 2137/09/10003).

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